Büro für räumliche Planung

Erlass setzt Regionalbudgets und touristische Infrastrukturförderung in Kraft

Ein aktueller Erlass des MULNV erweitert die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung ländlicher Räume“ um die Punkte „Regionalbudget“ und „Förderung touristischer Infrastruktur“. Beide gelten damit ab sofort.

Wörtlich heißt es in der bereits im März vorgelegten, aber erst jetzt nach erfolgter Ressort- und Verbändebeteiligung in Kraft tretenden Richtlinie:

Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Strukturentwicklung ländlicher Räume

Sie behandelt dabei zwei Schwerpunktbereiche:

Infrastrukturmaßnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen, touristischen und wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale

Im Rahmen dieses Schwerpunktes werden gefördert:

  • Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, neue oder ersetzende Ausschilderung von Wegen sowie Aufstellung oder Aktualisierung von Verweis- oder Erläuterungstafeln einschließlich damit im Zusammenhang stehender Verweileinrichtungen
  • Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von zur öffentlichen Nutzung vorgesehenen Ausstellungs-, Museums-, oder anderer Gebäude zur Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen
  • Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von Freizeitinfrastrukturen mit überwiegend lokalem oder regionalem Bezug einschließlich ergänzender Nebenanlagen und Ausschilderungen
  • Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz sowie deren Vorbereitung und Begleitung, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke
  • Erhaltung regionaltypischer ländlicher Bausubstanz
  • Errichtung, Erweiterung, Ausbau und Modernisierung von Sportanlagen, Sporträumen und Sportgelegenheiten zur Nutzung für Spiel, Sport und Bewegung

Das Programm wendet sich an Kommunen, Vereine und Private und gewährt je nach Art des Antragstellers und der Maßnahme zwischen 35 und 65 % Förderung bei Maximalsummen von 250.000 € bzw. 500.000 €.

Kleinprojekte zur Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien (= „Regionalbudgets“)

Gefördert werden regionale Kleinprojekte des Förderbereichs 1 Integrierte ländliche Entwicklung der GAK, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie einer LEADER- oder VITAL.NRW-Region dienen. Maßnahmen des Förderbereichs 1 der GAK sind im Einzelnen:
a) Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden
b) Dorfentwicklung
c) Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen
d) Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums
e) Breitbandversorgung ländlicher Räume
f) Kleinstunternehmen der Grundversorgung
g) Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

Dieser Fördertatbestand gilt ausschließlich für LAGs in LEADER- und VITAL-Regionen in NRW. Diese beantragen Fördermittel zentral, können diese dann aber für Kleinprojekte bis max. 20.000 € pro Projekt an Dritte weiterleiten. Üblicherweise werden Kommunen oder Vereine solche Dritte sein.

Die Förderung beträgt für Kleinprojekte bis zu 80 %, der Rest müssen Eigenmittel sein. Das Attraktive v.a. für kleinere, finanzschwächere Vereine: Es handelt sich um einen Zuschuss, es wird also das Geld vor der Verausgabung zur Verfügung gestellt.

Den Regionen stehen bis einschließlich 2021 pro Jahr bis zu 200.000 € an Regionalbudget zur Verfügung, wobei es sich um bis zu 180.000 € Förderung handelt, 10 % müssen als Eigenanteil der LAG hinzugeschossen werden.